Bauplanungs-/ Städtebaurecht

Verwaltungsrecht

Der Bereich des Verwaltungsrechts umfasst grundsätzlich alle Angelegenheiten, in denen der Staat durch seine Behörden gegenüber Bürgerinnen und Bürgern hoheitlich, also qua öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften etwas durch einen Bescheid oder eine Verfügung, egal ob Verwaltungspakt oder schlicht hoheitliche Verfügung, verlangt/regelt. Im umgekehrten Fall gehören hierzu auch die Fälle, in denen Bürgerinnen und Bürger Ansprüche gegen den Staat und seine Behörden geltend machen und über einen gestellten Antrag keine positive Entscheidung erhalten.

Beispiele für hoheitliche Maßnahmen des Staates:

  • Es wird ein Schulverweis ausgesprochen.
  • Die Bauaufsichtsbehörde untersagt die Nutzung eines ohne Genehmigung errichteten Gebäudes und droht den Abriss/Rückbau an.
  • Für die Herstellung einer Straße in einem Neubaugebiet werden Erschließungsbeiträge angefordert.
  • Es werden neue Verkehrszeichen aufgestellt. Auch dies ist ein hoheitlicher Dauerverwaltungsakt, der unter Umständen angefochten werden kann.

Im umgekehrten Falle wird ein staatliches Handeln beantragt. Beispiele:

  • Ein Gebäudebesitzer beantragt bei der Bauaufsichtsbehörde, dass diese gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn vorgehen soll, weil dies zu nahe an der Grenze innerhalb der einzuhaltenden Abstandsfläche ausgeführt werden soll.
  • Eltern stellen Anträge auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
  • Bei der Straßenverkehrsbehörde werden Anträge gestellt, in einer stark befahrenen Straße verkehrsberuhigende und lärmsenkende Maßnahmen zu ergreifen usw.

Nicht unter den Bereich des Verwaltungsrechts fallen all die Gebiete, in denen der Staat und seine Behörden nach reinem Zivilrecht tätig wird.

Dies betrifft etwa Fälle der sogenannten Beschaffungsverwaltung:

  • Eine Kommune bestellt zehn Computer, will aber wegen Mängeln den Kaufpreis nicht voll bezahlen.
  • Eine Kommune kündigt einen Pachtvertrag für ein als Lagerplatz genutztes Grundstück.

Es kann allerdings Fälle geben, in denen nach öffentlichem Baurecht eine bestimmte Grundstücksnutzung abgesichert werden soll und deswegen die Kündigung eines Pachtvertrages für unzulässig gehalten wird. In einem solchen Fall würden wir dann auch die zivilrechtlichen Nebenverfahren mit vertreten.

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