Bauplanungs-/ Städtebaurecht |
Bauplanungsrecht aktuellAnspruch auf Fotokopien bei ausgelegten Planungsunterlagen (Bearbeitungsstand 10.8.2012) Grundsätzlich gilt hier, dass die zuständige Verwaltungsbehörde über die Form der Akteneinsicht (Genehmigung des Abfotografierens oder des Fotokopierens) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (§ 29 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Speziell in Genehmigungsverfahren für betriebliche Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gibt es spezielle Rechtsvorschriften. Die 9. Bundesimmissionsschutzverordnung verweist zunächst auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. In Hessen gilt verbindlich das "Verfahrenshandbuch zum Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes", Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand 31.7.2012. Hier heißt es auf S. 28: "An den Auslegungsstellen soll schriftlich darauf hingewiesen werden, dass Kopien der Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde ... gegen die in der Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Gebühren angefertigt werden können." Die Formulierung "soll" ist rechtlich gesehen als "muss" zu verstehen. Für alle hessischen Auslegungsstellen und Behörden sind die Festlegungen in dem Verfahrenshandbuch verbindlich. Die interessierte Öffentlichkeit und betroffene Anlieger haben nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, Art. 3 Abs. 1 GG einen Rechtsanspruch auf Erhalt von Fotokopien. Oft wird auf diesen Rechtsanspruch durch Genehmigungsbehörden und in den Auslegungsstellen nicht hingewiesen. Vielfach wird erklärt, es bestehe ein Kopierverbot. Hiergegen kann man sich rechtlich erfolgreich zur Wehr setzen und im Zweifel eine erneute Offenlage der Unterlagen verlangen, damit vermittels der Kopiemöglichkeit genügend Gelegenheit besteht, die Unterlagen zu prüfen und infolge dessen fundierte Einwendungen schriftlich und fristgerecht einzureichen. |
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