Bauplanungs-/ Städtebaurecht

Baurecht aktuell

Baustellenbetrieb und Baulärm

In Bezug auf Baustellenbetrieb und Baulärm ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass bei Durchführung eines Bauprojektes eine Prognose dahingehend vorzunehmen ist, ob es zu Überschreitungen einschlägiger Richtwerte (AVV Baulärm) kommen wird und mithin nicht zulässiger und damit abwehrfähiger Baulärm erzeugt werden wird. Auf Grund einer derartigen Prognose muss ein Schutzkonzept entwickelt werden (vgl. etwa BVerwG, NVwZ 2001, 71; Jarass, DÖV 2004, 633, 634 f.).

Die Hessische Rechtsprechung und hierbei insbesondere das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main haben bereits vielfach einen Baustopp für größere Baustellen verfügt, weil kein solches Schutzkonzept erarbeitet worden war, das geeignet gewesen wäre, die Immissionsgrenzwerte einzuhalten.

In den Handlungsempfehlungen der Hessischen Obersten Baubehörde, dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung heißt es hierzu:

10 Zu § 10 - Baustelle (Bearbeitungsstand 30.6.2012)

10.1 Vermeidbarer Baulärm ist nach § 10 Abs. 1 unzulässig. Insbesondere bei Großvorhaben einschließlich lang andauernder Abbrucharbeiten in der Nachbarschaft sensibler Bereiche kann es geboten sein, dass die Bauherrschaft die Entstehung und Vermeidung von Baulärm spezifisch plant und der Bauaufsichtsbehörde mit den Bauvorlagen ein gesondertes Baustellenlärmkonzept vorlegt, in dem alle Lärmminderungsmaßnahmen dargestellt sind. Insbesondere ist der Nachweis darüber zu führen, dass der Einsatz von Geräten nach dem Stand der Technik erfolgt.
Welche Immissionsrichtwerte in den einzelnen Gebietstypen zu beachten sind, ergibt sich aus der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz vor Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm).
HE-HBO - Stand: 1. Dezember 2011

Das Baustellenlärmkonzept enthält im Regelfall

  • die Darstellung des Gebietstyps sowie die zu beachtenden Immissionsrichtwerte nach der AVV Baulärm,
  • die Benennung des zu erwartenden Lärms. Soweit dieser nach der AVV Baulärm unvermeidbar ist, ist die Unvermeidbarkeit zu begründen,
  • im Falle des unvermeidbaren Lärms dessen zeitlicher Verlauf,
  • mögliche Kompensationen oder Ausgleichsmöglichkeiten für die Anwohner (zeitweise Unterbringung an anderer Stelle, Reduzierung des Lärms auf bestimmte Tageszeiten),
  • Maßnahmen der Kommunikation / Information mit den Anliegern,
  • Maßnahmen der Eigenkontrolle der Bauherrschaft (§ 53 i.V.m. § 10 Abs.1).

Es wird empfohlen, das Baustellenlärmkonzept durch einen sachkundigen Gutachter erstellen zu lassen.
>> mehr zur Hessischen Bauordnung auf der Website des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Ein Bauvorlagenerlass für Immissionsschutzkonzepte bei Baustellen ist in Vorbereitung.

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